Detailergebnis zu DOK-Nr. 75405
Zur Bedeutung des sog. Schlosssymbols im Rahmen der Auswertung von Messdaten einer Geschwindigkeitsüberwachungsanlage: Beschluss des OLG Köln vom 10.04.2019 zu § 24 Abs. 1 StVG; § 1 BKatV
Autoren | |
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Sachgebiete |
6.1 Verkehrserhebungen, Verkehrsmessungen 3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 66 (2019) Nr. 10, S. 74-75
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 05.10.2018 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h eine Geldbuße in Höhe von 70 € verhängt. Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene mit seinem Pkw auf der BAB die gemäß Verkehrszeichen 274 zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um (bereinigte) 24 km/h. Die Messung erfolgte mit dem Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TraffiStar S350 der Firma C. Mit Schriftsatz seines Verteidigers hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Er macht unter anderem geltend, auf dem bei der Akte vorhandenen Messfoto fehle das sogenannte Schlosssymbol; dieses befinde sich bereits nicht auf der mittels der Auswertesoftware visualisierten Originalbilddatei. Anstatt dem nachzugehen, habe der Tatrichter ein Urteil gefällt, welches sich "auf bloßen Verdacht" gründe. Der Senat hat zu der Frage der Bedeutung und Erforderlichkeit des Schlosssymbols dienstliche Stellungnahmen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig (PTB) eingeholt.