Detailergebnis zu DOK-Nr. 75057
Gebot des Bereitstellens auf Taxiständen verfassungswidrig?
Autoren |
D. Wüstenberg |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 38 (2019) Nr. 20, S. 1482-1486
Der Taxiverkehr steht unter rechtspolitischem Druck. Innovative Geschäftsmodelle wie Mytaxi, Moia und Uber, welche auf das Internet samt Ortung der Fahrzeuge als Plattform für den Vertragsschluss setzen, treten auf den Markt. Die für das Taxigewerbe vorgehaltenen Halteplätze verlieren an Bedeutung. Nach der (noch) herrschenden Rechtsauffassung besteht ein Verbot der Taxiunternehmer, ihre Taxis an anderen Stellen als auf Taxihalteplätzen bereitzustellen. Beides treibt das Taxigewerbe zunehmend in den Ruin. Ist die Bindung an die Haltestellen verfassungsgemäß? Das Bereitstellen eines konzessionierten Taxis ist Teil der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 I 2 GG. Die gewerbliche Personenbeförderung ist als Beruf i.S.d. Art. 12 GG anerkannt. Auf die Berufswahlfreiheit nach Art. 12 I 1 GG kommt es nicht an, weil der Berufszugang mit der Taxikonzession bereits gewährleistet ist. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit muss nicht mit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut bei akuter Gefährdung desselben gerechtfertigt werden, um zulässig zu sein, sondern es reichen vernünftige Gründe des Gemeinwohls und die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus. Bei der Beurteilung der Verfassungsrechtslage ist auf die einzelne Verkehrsart, hier auf den Taxiverkehr abzustellen, nicht auf die Gesamtheit aller Personenbeförderungsgewerbe.