Detailergebnis zu DOK-Nr. 75059
Gewerbliche Nutzung der öffentlichen Straßen im Gemeingebrauch: mehr als der Transport von Waren und Personen?
Autoren |
K.J. Joder |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 38 (2019) Nr. 20, S. 1486-1491
Im gewerblichen Kontext ist die Benutzung der öffentlichen Straße im Gemeingebrauch hauptsächlich auf den Transport von Waren und Personen von Ort A zu Ort B gerichtet. Andere gewerblich motivierte Benutzungsformen werden zuweilen interessengeleitet der Sondernutzung zugeordnet. Wie der Artikel zeigen soll, ist Gemeingebrauch aber mehr als der Transport von Waren und Personen. Die Benutzung der öffentlichen Straße steht im Rahmen des Gemeingebrauchs sowohl Privaten als auch Unternehmen zu. Was hierbei Gemeingebrauch und was erlaubnispflichtige Sondernutzung ist, hängt von den Straßenvorschriften und vom Straßenverkehrsrecht ab und ist nicht immer einfach zu bestimmen. Jedenfalls gilt, dass die öffentliche Straße entweder im Gemeingebrauch oder im Rahmen einer Sondernutzung benutzt werden kann. Doch damit ist nur wenig gewonnen, denn die entscheidenden Begrifflichkeiten sind unbestimmte Rechtsbegriffe (öffentlicher Verkehr‚ Sondernutzung) und bedürfen deswegen einer inhaltlichen Klärung, die, wie zu zeigen sein wird, nicht ohne staatsrechtlichen Einfluss auskommt. Nach der weitestgehend einheitlichen Legaldefinition in den Ländern ist der Gemeingebrauch der Gebrauch der öffentlichen Straße im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften. Damit speist sich das Rechtsinstitut des Gemeingebrauchs aus zwei Quellen - dem Widmungszweck und den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Diese beiden Regelungsgegenstände bestimmen den Inhalt des Gemeingebrauchs und legen dessen Grenzen fest.