Detailergebnis zu DOK-Nr. 75165
Theoretisch gut, praktisch aber ausbaufähig: Erhebung zur Umsetzung von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßenabschnitten
Autoren |
H. Blaschke |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle) |
mobilogisch! 40 (2019) Nr. 1, S. 43-46, 2 B, 2 Q
Die Sicherheit im Straßenverkehr von "besonders schützenswerten" Verkehrsteilnehmern, wie beispielsweise Kindern oder Menschen mit Beeinträchtigungen, ist eine selbstverständliche Notwendigkeit. Insbesondere an Haupt- und Durchgangsstraßen stellt der motorisierte Verkehr eine Gefahr gegenüber diesen Gruppen dar. Mit Einführung der Verwaltungsvorschrift zu § 45 (9) 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde bereits im Mai 2017 eine theoretische Grundlage zur Geschwindigkeitsbeschränkung geschaffen, um diese Gefahr weiter einzudämmen. Wie sieht es mit der praktischen Umsetzung aus? Ende 2016 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die neue Rechtsnorm § 45 (9) 6 StVO zur Geschwindigkeitsbeschränkung verabschiedet. Mussten bisher Gründe des Lärmschutzes oder der Nachweis eines Unfallschwerpunkts aufgeführt werden, um eine Reduzierung der Geschwindigkeit an Hauptverkehrsabschnitten vornehmen zu können, gilt seit der Änderung der Rechtsnorm § 45 StVO vor sozialen Einrichtungen die Regelgeschwindigkeit 30 km/h. Durch Umkehr des Regelfalls wird Tempo 50 hier zur begründeten Ausnahme. Durch die Änderung der StVO wurde somit die Möglichkeit geschaffen, die Bevölkerung an aufgeführten Einrichtungen auch präventiv zu schützen, ohne dass zuvor Unfälle geschehen mussten.