Detailergebnis zu DOK-Nr. 75058
OVG Münster: Grundsatzentscheidung über Nutzung des Straßenraums ist Ratsangelegenheit
Autoren |
G. Hömke M. Metz |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Infrastrukturrecht 16 (2019) Nr. 10, S. 255-256, zahlr. Q
Der Erlass allgemeiner Richtlinien oder Anweisungen, die die Ermessenspraxis einer Gemeinde bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im öffentlichen Straßenraum bestimmen sollen, gehört regelmäßig nicht mehr zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. Eine solche Entscheidung ist vielmehr wegen des grundlegenden Charakters den eine generelle Ermessensausübung mit Blick auf künftige Entscheidungen über entsprechende Erlaubnisanträge entwickelt, dem Gemeinderat vorbehalten, wenn nicht die zu regelnde Angelegenheit für die Gemeinde ausnahmsweise von untergeordneter Bedeutung ist. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Sammeln von Altkleidern befasst. Sie beantragte die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 20 Standorte für die Dauer von drei Jahren im Gebiet der Beklagten. Die Altkleidersammelcontainer sollten unmittelbar neben bereits vorhandenen Altglascontainern liegen. Die Beklagte lehnte die Sondernutzungserlaubnis mit der Begründung ab, dass sie ihr Ermessen dahingehend ausübe, dass grundsätzlich eine Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum nicht zugelassen wird. Größe und Erscheinungsbild von dauerhaft aufgestellten Containern würden das Orts- und Straßenbild der Stadt auf negative Weise beinträchtigen. Die zusätzliche Aufstellung neben den Altglascontainern würde zu einer Überfrachtung des öffentlichen Straßenraums führen. Die Klägerin erhob in der Folge Klage, die sie auf zehn Standorte beschränkte. Die Begründung der Beklagten sei unschlüssig, da sie selbst im Stadtgebiet Altkleidersammelcontainer aufgestellt habe. Die Begrenzung der Anzahl von Altkleidersammelcontainern erfordere im Übrigen ein konkretes Gestaltungskonzept, das vom Rat zu beschließen sei. Vor dem Verwaltungsgericht (VG) war die Klägerin unterlegen. Das VG meinte, dass für die konzeptionelle Entscheidung, die der Ablehnung zugrunde liege, kein Gestaltungskonzept des Rats erforderlich gewesen sei, da die Entscheidung auch dem originär wegerechtlichen Schutz des Gemeingebrauchs diene.