Detailergebnis zu DOK-Nr. 75066
Zwischen Unionsrechtswidrigkeit und Irrelevanz: zur Bedeutung des neuen § 47 Abs. 4a BlmSchG für die Luftreinhalteplanung
Autoren |
I. Appel A. Stark |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 38 (2019) Nr. 21, S. 1552-1560
Die europarechtlich verbindlich vorgegebenen Luftqualitätsgrenzwerte werden in verschiedenen Gebieten in Deutschland seit Jahren erheblich überschritten. In die daran anknüpfende Diskussion und Rechtsprechung zur Notwendigkeit und Zulässigkeit der Aufnahme von (Diesel-)Fahrverboten in Luftreinhaltepläne hat der Bundesgesetzgeber im März 2019 durch Erlass des neuen § 47 IV a BlmSchG eingegriffen. Nach § 47 IV a 1 BlmSchG sollen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge als behördliche Maßnahme "in der Regel" ausgeschlossen sein, wenn zwar der verbindlich vorgegebene Grenzwert für NO2 von derzeit 40 µg/m3 Luft in dem Gebiet, nicht aber der in dem Gebiet gemessene Grenzwert von 50 µg/m³ Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Auch an sich geeignete und erforderliche Dieselfahrverbote sollen unterhalb einer Belastungsgrenze von 50 µg/m3 Luft im Jahresmittel für NO2 "in der Regel" ausgeschlossen sein. Darüber hinaus nimmt § 47 IV a 2 BlmSchG - unabhängig von der tatsächlichen Belastung eines Gebiets – enumerativ bestimmte Kraftfahrzeuge von der Zulässigkeit eines Fahrverbots aus. § 47 IV a 4 BlmSchG sieht die Möglichkeit der Zulassung weiterer Ausnahmen von Fahrverboten vor. Mit diesen Regelungsgehalten ist die Frage nach der rechtlichen Bedeutung von § 47 IV a BlmSchG für die Luftreinhalteplanung - insbesondere nach ihrer Unionsrechtskonformität und den Auswirkungen auf angeordnete Dieselfahrverbote - aufgeworfen.