Detailergebnis zu DOK-Nr. 75164
Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen - Einsatzgrenzen und Umsetzung
Autoren |
R. Häflinger M. Hubmann A. Hool U. Huwer F. Kobi |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.3.3 Verkehrsberuhigung, Umfeldverbesserung 0.8 Forschung und Entwicklung |
Zürich: Schweizerischer Verband der Straßen- und Verkehrsfachleute (VSS), 2019, 109 S., B, 9 T, zahlr. Q, Anhang (Bundesamt für Straßen (Bern) H. 1663)
Tempo 30 (T30) auf verkehrlich wichtigen Straßen (HVS) ist in Gesellschaft und Politik umstritten. Die damit verbundenen Fragen werden an Bedeutung gewinnen und im Alltag immer öfter zu beantworten sein. Das Forschungsprojekt sollte dazu beitragen, die Diskussion zu versachlichen. Die Forschungsarbeit bietet einen Überblick über den aktuellen Stand des Wissens und wertet Erfahrungsbeispiele/Feldversuche aus. Die Forschungsarbeit aus der Schweiz gibt Hinweise zu Voraussetzungen und Einsatzgrenzen, zeigt Maßnahmen zur Umsetzung auf und macht Aussagen zu erwarteten Wirkungen. Der Fokus liegt auf der Projektstufe und die Schlussfolgerungen leiten sich aus praktischen Beispielen ab, die als Sammlung in Steckbriefen ausführlich dokumentiert werden. Die gesetzlichen Vorgaben zum Einsatz von T30 auf HVS sind vorhanden. Die Höchstgeschwindigkeit kann demnach herabgesetzt werden, wenn eine Gefahr nicht anders zu beheben ist, ein Schutzbedürfnis für bestimmte Straßenbenützer besteht, der Verkehrsablauf dadurch verbessert wird oder eine übermäßige Umweltbelastung vorhanden ist. Im Rahmen eines Gutachtens waren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. Das Gutachten stellt sicher, dass eine fachlich korrekte und nachvollziehbare Beurteilung durchgeführt wird. Verschiedene Bundesgerichtsurteile der Schweiz haben zur Klärung der Auslegung der rechtlichen Rahmenbedingungen beigetragen. Die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben beziehungsweise Anforderungen an T30 auf HVS sind kantonal jedoch unterschiedlich. In verschiedenen Bereichen, namentlich im Lärmschutz, wird T30 vermehrt auf dem Rechtsweg eingefordert.