Detailergebnis zu DOK-Nr. 75160
Vorhabenplanung durch Gesetz: Verfassungsrechtliche und prozedurale Anforderungen an die Zulassung von Verkehrsinfrastrukturen durch Maßnahmengesetz
Autoren |
J. Ziekow |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 2019, 113 S., zahlr. Q (Schriften zum Baurecht Bd. 21). - ISBN 978-3-8487-6399-3
Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen Projekte der Verkehrsinfrastruktur unmittelbar durch den Beschluss eines sogenannten Maßnahmengesetzes durch den Deutschen Bundestag zugelassen werden können. Nach derzeitiger Rechtslage erfolgt die Genehmigung von Verkehrsinfrastrukturprojekten (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen) durch einen von der zuständigen Planfeststellungsbehörde nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erlassenen Planfeststellungsbeschluss. Vielfach wird die Position formuliert, dass die Planungsverfahren zur Realisierung von Infrastrukturvorhaben zu lange dauern würden und sich daraus negative Folgen für den Wirtschaftsstandort ergäben. Von dieser Position ausgehend sind in der Vergangenheit zahlreiche legislatorische Bemühungen unternommen worden, Planungsverfahren zu beschleunigen. Auch der Koalitionsvertrag für die 19. Wahlperiode formuliert das Ziel schnellerer Planung und schnelleren Baus öffentlicher Verkehrswege - auch durch Änderung rechtlicher Vorgaben. Als zentrale Fragestellung der Untersuchung lassen sich kennzeichnen: Die Vereinbarkeit von Maßnahmengesetzen mit dem Verbot des grundrechtseinschränkenden Einzelfallgesetzes durch Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG, die sich unter dem Gesichtspunkt der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines vorhabenzulassenden Maßnahmengesetzes ergebenden Anforderungen, verfassungsrechtliche Vorgaben unter dem Aspekt der vertikalen Gewaltenteilung im Bund-Länder-Verhältnis, die Frage, ob bei einer Vorhabenzulassung durch Maßnahmengesetz die verfassungs- ,völker- und unionsrechtlichen Maßgaben für die Eröffnung des Rechtschutzes beachtet würden und die aus dem Grundsatz der horizontalen Gewaltenteilung fließenden Anforderungen und mögliche funktionsadäquate Zuordnungen von planungsbezogenen Aufgaben.