Detailergebnis zu DOK-Nr. 75161
"Schnellere'' E-Tretroller erfordern Fahrerlaubnisklasse B
Autoren |
B. Huppertz |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsdienst 65 (2020) Nr. 1, S. 3-9, 1 B, zahlr. Q
Mit Erlass der eKFV1 (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) hat der Verordnungsgeber die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme sogenannter E-Tretroller (E-Scooter) im öffentlichen Straßenverkehr geschaffen. Seit 15.06.2019 sind die zulassungs- und fahrerlaubnisrechtlichen sowie verhaltensrechtlichen Vorschriften verbindlich. Die genannte Verordnung bezieht sich jedoch ausschließlich auf Tretroller mit einem elektrischen Antrieb und einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 6 bis 20 km/h, einer Lenk- oder Haltestange und einer Nenndauerleistung von maximal 500 Watt. Die so ausgestatteten E-Tretroller sind zulassungs- und auch fahrerlaubnisfrei. Kfz, die nicht oder nicht mehr dem in der eKFV beschriebenen Leistungsspektrum entsprechen, sind qua definitionem keine Elektrokleinstfahrzeuge (mehr). Das hat zur Folge, dass das Kfz neu klassifiziert werden muss. Das Bundesministerium für Verkehrs und digitale Verordnung (BMVI) teilt in diesem Zusammenhang lediglich mit, dass "die Zulassung solcher Fahrzeuge zum öffentlichen Straßenverkehr derzeit nicht vorgesehen ist". Schwierigkeiten bereitet aber auch die fahrerlaubnisrechtliche Einordnung derartiger E-Tretroller. Der Artikel widerlegt die Annahme, dass derlei Kfz den fahrerlaubnisrechtlichen Zweiradklassen unterfallen oder gar fahrerlaubnisfrei wären.