Detailergebnis zu DOK-Nr. 75470
Beschluss des OLG Celle vom 05.08.2019 zu § 37 Abs. 3 StVO
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 6.4 Verkehrszeichen, Wegweisung 6.7 Verkehrslenkung, Verkehrssteuerung, Telekommunikation |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 66 (2019) Nr. 12, S. 89-91
Ist für einen Fahrstreifen einer mehrspurigen Autobahn nach § 37 Abs. 3 Satz 2 StVO durch ein Dauerlichtzeichen "rote gekreuzte Schrägbalken" ein Fahrstreifenbenutzungsverbot angeordnet worden, gelten für diesen Abschnitt nicht die auf benachbarten Fahrspuren oder auf dem zuvor freigegebenen Abschnitt mit dem Verkehrszeichen 274 der Anlage 2 zur StVO angeordneten Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit kann jedoch bei der Bemessung der Rechtsfolge berücksichtigt werden und eine Sanktionierung oberhalb von der Regelahndung nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 des BKatV (Bußgeldkatalog-Verordnung) sowie die Verhängung eines Fahrverbots außerhalb vom Regelfahrverbot nach § 4 BKatV rechtfertigen. Aus den Gründen: Durch Bußgeldbescheid ist gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 63 Kilometer pro Stunde sowie tateinheitlicher Missachtung des Dauerlichtzeichens "rote gekreuzte Schrägbalken" eine Geldbuße von 485,- Euro und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt worden. Seinen Einspruch hat das Amtsgericht verworfen und zudem ein Fahrverbot mit einer Dauer von zwei Monaten unter Anwendung von § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.