Detailergebnis zu DOK-Nr. 76163
Beschluss des BayObLG vom 19.08.2019 zu den §§ 261, 267 StPO; §§ 71 Abs. 1, 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 6 OWiG; §§ 31, 37 MessEG; §§ 1 Abs. 1 Nr. 12a, Abs. 2 Nr. 1 MessEV; Nr. 132.3 BKat
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 67 (2020) Nr. 1, S. 2
Die (polizeiliche) Zeitmessung der Dauer der Rotlichtphase anlässlich eines dem Betroffenen zur Last liegenden sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes ist nicht deshalb unverwertbar, weil sie mithilfe einer ungeeichten Stoppuhr eines Mobiltelefons (Smartphone) erfolgt ist. Wie in den Fällen der Geschwindigkeitsmessung mit einem ungeeichten Tachometer ist zum sicheren Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten und sonstiger Fehlerquellen vom so gemessenen Zeitwert ein bestimmter Toleranzwert in Abzug zu bringen, welcher vom Tatrichter im Urteil unter Bezeichnung der möglichen geräteeigenen Fehler, der konkret eingesetzten Uhr und etwaiger externer Fehlerquellen zu berücksichtigen ist. Erfolgt die Zeitmessung mit einer ungeeichten Stoppuhr, ist die Berücksichtigung eines über dem für etwaige Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) geeichter Stoppuhren auch nach dem Inkrafttreten des MessEG vom 31.08.2015 sowie der MessEV vom 11.12.2014 anerkannten Toleranzabzug von 0,3 Sekunden liegenden Sicherheitsabzugs erforderlich.