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Detailergebnis zu DOK-Nr. 75669

Fernstraßenrechtliches Anbauverbot: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2020 zu § 9 I 1 Nr. 1, II 1 Nr. 1 FStrG

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.1 Autobahnen

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 39 (2020) Nr. 11, S. 809-812

Ein Hochbau, der außerhalb der in § 9 I 1 Nr. 1 FStrG genannten Zone errichtet werden soll, unterliegt auch dann nicht dem gesetzlichen Anbauverbot, wenn die erforderliche Zufahrt auf einem Grundstücksteil innerhalb der Anbauverbotszone angelegt werden muss. Die Beteiligten streiten über die Reichweite des fernstraßenrechtlichen Anbauverbots. Die Klägerin beabsichtigt, auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück ein Zweifamilienhaus mit einer Garage zu errichten. Das Grundstück liegt nördlich der in Ost-West-Richtung verlaufenden Bundesautobahn A 40. Diese wurde im betreffenden Abschnitt bis zum Jahr 2012 sechsstreifig ausgebaut. Das zweigeschossige Gebäude ist - ebenso wie die nördlich anschließende Garage - außerhalb der 40 m breiten fernstraßenrechtlichen Anbauverbotszone geplant. Es soll über eine 5 m breite ebenerdige Zufahrt, die zum Teil innerhalb der Anbauverbotszone liegt, an die Straße angebunden werden. Für dieses Vorhaben stellte die Klägerin bei der Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids. Sie begehrte die Klärung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens "insbesondere hinsichtlich des Erschließungsweges innerhalb der Straßenbau-Linien". Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, der am Verfahren beteiligt worden war, stellte mit Bescheid vom 24.03.2015 "die erforderliche straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung" nicht in Aussicht, weil sich die Zufahrt als ein wesentlicher Bestandteil des Bauvorhabens innerhalb der Anbauverbotszone befinde und die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anbauverbot nicht vorlägen.