Detailergebnis zu DOK-Nr. 75670
VGH München: Planfeststellung für eine Straßenbahntrasse
Autoren |
A. Ruhdorfer |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Infrastrukturrecht 17 (2020) Nr. 6, S. 162-164, Q
Bei einem Planfeststellungsbeschluss stellt es keinen Verfahrensfehler dar, nicht auf den Wegfall der materiellen Präklusion hinzuweisen. Zudem sind der sogenannte "Schienenbonus" und die zugehörige Übergangsregelung des § 43 I 2 und 3 BlmSchG mit höherrangigem Recht vereinbar. Des Weiteren ist ein mehrstufiges Vorgehen zum Schutz Betroffener vor Erschütterungen unter dem Aspekt der Prognoseunsicherheit zulässig. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in einem Baugebiet, das durch Bebauungsplan der Stadt K als allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Unmittelbar neben dem Grundstück des Antragstellers soll nach dem mit Planfeststellungsbeschluss vom 30.08.2019 festgestellten Plan eine Straßenbahntrasse verlaufen. Diese Trasse soll sich auf einer bisher von Bebauung freigehaltenen Trasse befinden, die im Bebauungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesen ist. Gegen den Planfeststellungsbeschluss erhob der Antragsteller am 11.10.2019 Klage und stellte einen Antrag nach § 80 V VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Antrag nach § 80 V VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) wurde zurückgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss sei nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig anzusehen.