Detailergebnis zu DOK-Nr. 75866
Bauleitplanverfahren nach dem Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)
Autoren |
M. Arndt M. Fischer B. Heyn |
---|---|
Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 39 (2020) Nr. 13, S. 910-916, 48 Q
Im Zuge der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie wurden erhebliche Beschränkungen verfügt. Das wirkte sich auf den Ablauf von Planungs- und Genehmigungsverfahren aus, indem etwa eine Öffentlichkeitsbeteiligung vielerorts nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden konnte. Als Reaktion wurde von Bundestag und Bundesrat das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) verabschiedet, das am 29.05.2020 in Kraft getreten ist. Der Beitrag erläutert die Auswirkungen des PlanSiG auf die Bauleitplanverfahren. Der Anwendungsbereich des PlanSiG erstreckt sich gemäß § 1 des Gesetzes auf alle Verfahren nach den in den Nummern 1-23 aufgeführten Gesetzen. Dazu zählt auch das BauGB (§ 1 Nr. 4 PlanSiG). Die Regelungen sind auf alle im BauGB normierten Verfahren - neben dem Bauleitplanverfahren zum Beispiel auch das Umlegungs- oder Enteignungsverfahren - anwendbar. Das Bauleitplanverfahren sieht bei diversen Verfahrensschritten eine ortsübliche Bekanntmachung vor. Erfasst werden von der Regelung der Anschlag an eine Amtstafel beziehungsweise die Auslegung zur Einsichtnahme, da diese Bekanntmachungsformen die physische Anwesenheit der zu Informierenden erfordern und damit ein Infektionsrisiko bestehen kann. In den Ländern bestehen verschiedene Vorgaben, bis zu welcher Gemeindegröße der Anschlag an eine Amtstafel eine zulässige Bekanntmachungsform darstellt. Der Anwendungsbereich des § 2 PlanSiG für die Bauleitplanung ist deshalb auf kleinere Kommunen beschränkt.