Detailergebnis zu DOK-Nr. 76165
Verfassungsmäßigkeit des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB
Autoren |
D. Müller A. Rebler |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsdienst 65 (2020) Nr. 7, S. 186-194, 24 Q
Seit dem 13.10.2017 besteht mit dem Straftatbestand des § 315 d StGB die Möglichkeit, strafrechtliche Sanktionen gegen ungenehmigte Rennen im Straßenverkehr zu verhängen. Mit der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügten Nummer 3 des Absatzes 1 soll die Möglichkeit eröffnet werden, auch gegen Einzeltäter, die ein "Rennen gegen sich selbst" veranstalten, vorzugehen. Die Verfassungsmäßigkeit der Norm im Hinblick auf ihre erforderliche Bestimmtheit ist von Beginn an heftig umstritten gewesen. Nun hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen ein Strafverfahren gegen einen Einzelraser ausgesetzt, um die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der Norm einzuholen. Das Gericht hält die Regelung für verfassungswidrig, weil die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm nicht hinreichend klar voneinander zu trennen seien. Außerdem seien - wie die Diskussion im Gesetzgebungsverfahren zeigt - eindeutigere Fassungen möglich gewesen. Ob die Regelung hinreichend bestimmt ist, war auch schon im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Die Autoren sind - im Gegensatz zu dem vorlegenden Gericht - der Auffassung, die Regelung sei verfassungskonform. Sie bedürfe eben nur einer verfassungskonformen teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm.