Detailergebnis zu DOK-Nr. 75897
Die Pflicht und das Recht zur Anwendung eines Verbundtarifs (2 Teile)
Autoren |
L.H. Fiedler K. Freiheit |
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Sachgebiete |
5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Verkehr und Technik 73 (2020) Nr. 6, S. 205-207 / Nr. 7, S. 249-252, 23 Q
Auch ein Unternehmen, das nicht Vertragspartner eines Kooperations- und Einnahmenaufteilungsvertrags ist, ist durch die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung zur Anwendung des Verbundtarifs verpflichtet. Dies ergibt sich daraus, dass das Unternehmen den Verkehr mit dem Verbundtarif beantragt und der Verkehr ihm auch nur mit der Anwendung des Verbundtarifs genehmigt wurde. In zivilrechtlicher Hinsicht fehlt zwar durch den Kooperationsvertrag die gegenseitige Vollmachterteilung zum Abschluss eines Beförderungsvertrags, dies wird jedoch durch die Anerkennung der Fahrscheine und die darin liegende Genehmigung des Beförderungsvertrags geheilt. Die Einnahmenaufteilung erfolgt auch ohne Einnahmenaufteilungsvertrag durch gegenseitige Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Nichtleistungskondiktion. Soweit kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Verwendung des Verbundlogos besteht, dürfte kein Unterlassungsanspruch der anderen Verbundunternehmen gegen die Anwendung und den Vertrieb des Verbundfahrscheins durch das nicht zum Verbund gehörende Unternehmen bestehen.