Detailergebnis zu DOK-Nr. 75868
Straßenverkehrs-Ordnung StVO mit Anlagen zur StVO (jeweils bei den §§ 40 bis 43) und Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sowie Zusatzzeichen nach VzKat (bei § 39): Kommentar (17. Auflage)
Autoren |
R. Schurig |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Bonn: Kirschbaum Verlag, 2020, 903 S., zahlr. B. - ISBN 978-3-7812-2080-5
Seit der 16. Auflage des Kommentars ist eine der Baustellen die Elektromobilität, die 2015 das EmoG (abgedruckt bei § 45) und 2019 die eKFV (abgedruckt bei § 2) brachte. Mit dem CsgG von 2017 (abgedruckt bei § 45) wurden die Grundlagen für eine Privilegierung des Carsharings geschaffen. Hervorzuheben sind weiterhin die Änderungen der am 20.04.2020 erlassenen 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (54. StrVRÄndV). Allerdings ist die Gültigkeit der am 20.04.2020 erlassenen 54. StrVRÄndV wegen eines möglichen Zitierfehlers (mal wieder ... ) umstritten. Dahinter steht die Kritik an der ebenfalls geänderten BKatV (Art. 3 der 54. StrVRÄndV), die für Tempoverstöße jetzt bereits ab 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts ein Fahrverbot vorsieht (bisher galt innerorts die 31 km/h- und außerorts die 41 km/h-Grenze). Das BMVI will die verschärfte Sanktion wieder zurücknehmen, sieht sich dabei aber dem Widerstand ausgesetzt, dass dies ein denkbar schlechtes Signal für das Geschwindigkeits- und Unfallverhalten wäre. Bei Drucklegung der 17. Auflage des StVO-Kommentars war nicht abzusehen, welches Ergebnis die Kritik bezüglich der Fahrverbotsregelungen haben wird (BKatV). Der Inhalt der StVO-Änderungen selbst (Art. 1 der 54. StrVRÄndV) ist jedoch nicht umstritten und wird von den Ländern nach gemeinsamer Auffassung weiterhin angewendet, sodass die 17. Auflage auf der Basis der StVO-Änderungen der 54. StrVRÄndV fertiggestellt und auf den Rechtsstand Juni 2020 gebracht werden konnte. Die vier Anlagen zur StVO sind auch in der 17. Auflage zur besseren Übersicht und Anwendbarkeit direkt in die §§ 40 bis 43 eingebunden. Die Zusatzzeichen befinden sich bei § 39.