Detailergebnis zu DOK-Nr. 75865
Gemeinwohl und Wettbewerb im straßengebundenen ÖPNV
Autoren |
M. Knauff |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 39 (2020) Nr. 16, S. 1171-1175, zahlr. Q
Ungeachtet seiner historischen Anfänge als gewinnorientierte privatwirtschaftliche Unternehmung steht die Qualifikation des ÖPNV als Aufgabe der Daseinsvorsorge seit ihrer erstmaligen Bezeichnung als solche durch Ernst Forsthof in den 1930er-Jahren außer Frage. Bereits zuvor hatten zahlreiche Gemeinden Verkehrsunternehmen kommunalisiert oder selbst gegründet. Folge ist eine bis heute anhaltende Prägung zumindest der (groß-)städtischen ÖPNV-Märkte durch kommunale Unternehmen. Gleichwohl sind daneben weiterhin viele private Busverkehrsunternehmen an der Erbringung des ÖPNV beteiligt, sei es als Inhaber der Linienverkehrsgenehmigungen oder als Subunternehmer für kommunale oder staatliche Verkehrsanbieter. In beiden Fällen handelt es sich um eine – auch dem Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG, unterfallende – wirtschaftliche Betätigung, die betriebswirtschaftlich nur dann sinnvoll ist und aufrechterhalten werden kann, wenn die Einnahmen aus dem Leistungsangebot (mit ergänzender Unterstützung der öffentlichen Hand oder ohne) mindestens die dadurch verursachten Kosten decken. Letzteres gilt grundsätzlich auch für die kommunalen Verkehrsunternehmen, da aus sowohl rechtlichen als auch ökonomischen Gründen ein unbegrenzter Zugriff auf die finanziellen Ressourcen der Trägerkommune ausgeschlossen ist. Damit besteht im ÖPNV – wie auch in anderen Bereichen der "Versorgungswirtschaft" – eine latente Spannung zwischen Gemeinwohl und Marktorientierung. Im Zusammenhang mit der Diskussion um die "Verkehrswende" tritt diese (wieder einmal) deutlicher in Erscheinung. Im Folgenden soll der Ausgestaltung ihres Verhältnisses durch das geltende Recht nachgegangen werden. Hierzu soll zunächst normativen Ansatzpunkten für die Berücksichtigung von Gemeinwohlaspekten im ÖPNV nachgegangen werden (II.), um daraufhin das Verhältnis zum Wettbewerb zu hinterfragen (III.). Hieraus sind Folgerungen für die Praxis des ÖPNV wie auch für die künftige Weiterentwicklung des Rechtsrahmens zu ziehen (IV.).