Detailergebnis zu DOK-Nr. 75987
Rechtsschutz bei der Lärmminderungsplanung
Autoren |
A. Scheidler |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Immissionsschutz 25 (2020) Nr. 3, S. 116-123, 104 Q
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Luftreinhaltplanung eine subjektiv-rechtliche Komponente zugesprochen hatte, stellt das BVerwG, das zunächst einen Anspruch auf Aufstellung beziehungsweise Ergänzung eines Luftreinhalteplans abgelehnt hatte, seine Rechtsprechung um und räumt nun sowohl den von den Immissionsgrenzwertüberschreitungen unmittelbar betroffenen natürlichen Personen als auch Umweltverbänden Klagerechte ein. Bei der Lärmminderungsplanung lehnt das BVerwG derartige Ansprüche hingegen ab und stellt ausdrücklich fest, dass keine Parallele zur Rechtsprechung in Bezug auf Feinstaubimmissionen bestehe. Nach der im Artikel vertretenen Auffassung ist dies – abweichend von der bislang herrschenden Meinung – kritisch zu sehen: Wenngleich sich die Luftqualitätsrichtlinie und die Umgebungslärmrichtlinie darin unterscheiden, dass erstere Grenzwerte festlegt, während letztere auf nationale Grenzwerte verweist, haben beide Richtlinien die wichtige Gemeinsamkeit, dass sie denselben Hauptzweck verfolgen, nämlich den Schutz der menschlichen Gesundheit. Dies spricht dafür, die Parallele zur Luftreinhalteplanung zu ziehen und auch bei der Lärmminderungsplanung einen einklagbaren Anspruch auf Aufstellung beziehungsweise Ergänzung von Plänen anzuerkennen. Eine Entscheidung des EuGH hierzu steht noch aus. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH – sollte er damit befasst werden – ebenfalls diese Parallele zieht und ob bejahendenfalls das BVerwG wie bei der Luftreinhaltplanung seine Rechtsprechung dann dementsprechend umstellen wird.