Detailergebnis zu DOK-Nr. 75983
Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Urteil des BVerwG vom 06.02.2020 zu VwGO §§ 113 I 1, 137 I Nr. 1; BauGB §§ 9 I Nr. 20, 127 II Nr. 1 und 4, 129 I 1, 130 II 3, 131 I 1, 133 III 1; GG Art. 14 I
Autoren | |
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Sachgebiete |
2.4 Verkehrsabgaben, Straßenbenutzungsgebühren 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 39 (2020) Nr. 13, S. 962-967
Eine nach natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Erschließungsanlage kann im Einzelfall in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu behandelnde Einzelanlagen zerfallen, wenn sie nur auf einer Teilstrecke im Sinne von §§ 127 II Nr. 1 BauGB zum Anbau bestimmt ist. Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen die angrenzenden Grundstücke zwar bebaubar sind, die Erschließungsanlage aber nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht das hergibt, was für die zulässige bauliche Nutzung an Erschließung erforderlich ist. Unbeschadet dessen kann eine nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke, die im Wesentlichen aus unselbstständigen Parkflächen im Sinne von § 127 II Nr. 4 BauGB besteht, dann beitragsfähig sein, wenn diese erforderlich sind, um die durch die zum Anbau bestimmte Teilstrecke erschlossenen Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (§ 129 I1 BauGB). Zum Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Straße "Zum
Steilufer" in der Gemeinde Sierksdorf.