Detailergebnis zu DOK-Nr. 76088
Die neue Abstandsregelung zum Schutz der Rad Fahrenden
Autoren |
B. Huppertz |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.5 Radverkehr, Radwege |
Verkehrsdienst 65 (2020) Nr. 10, S. 255-260, 1 B, 11 Q
Die StVO schreibt seit dem 28.04.2020 einen seitlichen Mindestabstand von innerorts 1,5 und außerorts zwei Metern beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Zufußgehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeug-Führenden vor. Wenn diese Abstände aufgrund der Straßenbreite oder der Verkehrslage nicht eingehalten werden können, darf auch nicht überholt werden! Der Kraftfahrzeug-Führende hat dann hinter den zu schützenden Verkehrsteilnehmern zu bleiben, bis unter Wahrung des seitlichen Mindestabstands gefahrlos überholt werden kann. Für Zuwiderhandlungen ist mindestens ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro vorgesehen. Der Seitenabstand gehört ebenso wie die Gefahren beim Rechtsabbiegen und das Freihalten von Radverkehrsflächen zu den Schwerpunktthemen der [...] Bekämpfung von Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Radfahrenden. Diese Verkehrsunfälle haben häufig schwere Körperschäden zur Folge.