Detailergebnis zu DOK-Nr. 76750
Funktionslosigkeit des Berliner Baunutzungsplans - Gesamtbetrachtung
Autoren |
P. Heinemann |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 39 (2020) Nr. 22, S. 1694-1696
Bei der Frage, ob der Baunutzungsplan bezüglich der Festsetzung zum Nutzungsmaß der GFZ funktionslos geworden ist, ist nicht lediglich auf den Baublock abzustellen, zu dem das Baugrundstück gehört (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des OVG Berlin). Geboten ist vielmehr eine baustufenorientierte Betrachtung. Innerhalb der Baustufenfestsetzung ist mit Blick auf § 7 Nr. 13-15 BO 58 grundsätzlich das jeweilige Baugebiet zu betrachten, in dem das Baugrundstück liegt, gegebenenfalls unter Beachtung von behördlichen Zuständigkeiten. Bei der Frage nach der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Diese kann nicht (allein) quantitativ erfolgen, sondern beinhaltet eine Wertung der Umstände des Einzelfalls. Sie baut aber auf einer quantitativen Betrachtung der Entwicklung auf. Allein durch Zeitablauf wird eine Festsetzung nicht funktionslos. Bei einem planwidrigen Altbestand und bei Fortführung der dem neuen Plan widersprechenden Bebauung kann aber unter Umständen schneller ein Zustand eintreten, bei dem mit einer Realisierung des Plans nicht mehr gerechnet werden kann, wobei "schneller" nicht den zeitlichen Aspekt betrifft, sondern unter Umständen ein "Weniger" an baulicher Entwicklung zur Annahme der Funktionslosigkeit einer Festsetzung führen kann. Eine Rückkehr zur Maßfestsetzung wird durch Festlegung eines Erhaltungsgebiets erschwert, wenn hierdurch der planwidrige, weder marode noch aufgegebene Altbestand erhalten bleibt.