Detailergebnis zu DOK-Nr. 76670
Neue Behördenzuständigkeit bei Großraum- und Schwertransporten
Autoren |
A. Rebler |
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Sachgebiete |
1.0 Allgemeines 3.9 Straßenverkehrsrecht 5.21 Straßengüterverkehr |
Verkehrsdienst 66 (2021) Nr. 4, S. 92-96
Die Zuständigkeitsnorm für die Erteilung von Erlaubnissen für Großraum- und Schwertransporte (§ 47 Abs. 1 Satz 3 StVO) wurde geändert. Die Regelung lässt viele Fragen offen, unter Umständen die Frage, ob und wo Spediteure nun Anträge nach § 29 Abs. 3 StVO stellen können. Seit 24.12.2020 gilt für die örtliche Zuständigkeit für die Beantragung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO (Großraum- und Schwerverkehr) folgende Regelung (§ 47 Abs. 1 Satz 3 StVO): "Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat." In der Fassung vom 20.04.2020 hatte die Bestimmung noch folgenden Wortlaut (§ 47 Abs. 1 Sätze 3 und 4 StVO, zitiert nach juris): "Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr endet; im Fall einer flächendeckenden Erlaubnis wird die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 von der Straßenverkehrsbehörde erteilt, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat. Befindet sich der Wohnort oder Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird." Die Regelung löste wiederum die Bestimmung ab: "Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat."