Detailergebnis zu DOK-Nr. 76960
Planfeststellungsbeschluss für den Neubau eines Bauabschnitts der A 281 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2020 zu FStrG § 17 a; VwVfG §§ 24, 29, 73 I und II; UmwRG § 6 S. 1 und 2; UVPG (2010) § III Nr. 5; BauGB §§ 7 S. 1; 9 I 4, I b S. 1 und 2; BNatSchG § 45 VII 1 Nr. 5
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.1 Autobahnen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 40 (2021) Nr. 9, S. 648-657
In einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren müssen nicht sämtliche im Erläuterungsbericht erwähnten Gutachten und Abwägungsunterlagen vollständig ausgelegt werden, sondern nur diejenigen, die für die Anstoßwirkung erforderlich sind, sowie die wichtigsten entscheidungserheblichen Unterlagen, insbesondere über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Die Planfeststellungsbehörde muss sich nicht sämtliche in den Antragsunterlagen des Vorhabenträgers erwähnten Dokumente vorlegen lassen. Vielmehr darf sie sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken. Sie muss vor allem dann Nachermittlungen anstellen, wenn sie die Unterlagen für unvollständig hält oder bestimmte Annahmen als nicht ausreichend begründet ansieht. Wird ein Flächennutzungsplan nach einem großen Zeitabstand neu aufgestellt (hier nach mehr als 30 Jahren), liegt dem regelmäßig eine völlig neue Abwägung zugrunde. Dies hat zur Folge, dass ein Widerspruch nach § 7 S. 1 BauGB auch dann zulässig ist, wenn dieselbe Darstellung schon in der Vorgängerfassung enthalten war. Ein Eigentümer kann sich nur dann gegen eine heranrückende, sein Grundstück noch nicht unmittelbar betreffende Planung zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig zu seiner Betroffenheit führt. Zum Sachverhalt: Die Klage betrifft den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 24.05.2019 für den Neubau der 2. Stufe des II. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281 im Abschnitt zwischen Neuenlander Ring und Kattenturmer Heerstraße (BA 2/2).