Detailergebnis zu DOK-Nr. 76855
Carsharing als Sondernutzung?
Autoren |
M. Kaufmann |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen 3.9 Straßenverkehrsrecht 5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen) |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 40 (2021) Nr. 11, S. 745-750, 44 Q
In die rechtliche Diskussion um die Einordnung des Abstellens von Autos, Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen im stationsungebundenen Fahrzeug-Sharing ist erneut Bewegung gekommen. Nachdem die Rechtsprechung hier einen über viele Jahre stabilen Ordnungsrahmen gesetzt hatte, wurden bereits bei der Diskussion um die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Carsharing-Gesetz (CSgG) deutlich unterschiedliche Positionen sichtbar - von der Inanspruchnahme einer verkehrsrechtlich begründeten Bundeskompetenz bis hin zur Forderung, das Abstellen von Sharing-Fahrzeugen insgesamt als Sondernutzung anzusehen und damit in die Regelungskompetenz der Länder und Gemeinden zu überführen. Das Abstellen von Autos, Fahrrädern und E-Scootern im stationsungebundenen Fahrzeug-Sharing soll nach einer Eilentscheidung des OVG Münster eine straßenrechtliche Sondernutzung sein. Der Berliner Senat erwägt eine entsprechende landesgesetzliche Regelung. Als Begründung wird der gewerbliche Charakter des Abstellens durch den Carsharing-Unternehmer genannt. Angesichts dessen ist eine Rückbesinnung auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Abgrenzung von Wegerecht und Straßenverkehrsrecht geboten. Das Abstellen der Fahrzeuge ist danach keine gewerbliche Handlung und ist – so die im Artikel dargelegte Rechtsauffassung - straßenverkehrsrechtlich zu regeln. Danach besteht keine Landeskompetenz für entsprechende Regelungen, jedenfalls beim Carsharing. Für E-Scooter und Fahrräder könnte eine differenzierte Betrachtung geboten sein.