Detailergebnis zu DOK-Nr. 77193
Der Notstand im OWi-Recht in Verkehrssachen
Autoren |
A. Rebler |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsdienst 66 (2021) Nr. 7, S. 180-189, 5 Q
Straf- und Bußgeldvorschriften erkennen an, dass manche Verstöße gegen Vorschriften aus einer inneren Zwangslage heraus begangen werden "müssen". Die Verstöße sind dann "gerechtfertigt" beziehungsweise "schuldlos" begangen. Den entsprechenden Vorschriften über den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) und den entschuldigenden
Notstand (§ 35 StGB) im Strafrecht stehen im Ordnungswidrigkeitenrecht die Vorschrift des § 16 OWiG beziehungsweise die Rechtsfigur der "notstandsähnlichen Situation" gegenüber. Im Artikel sollen einzelne im Verkehrsrecht relevante Fallgruppen dargestellt werden. Nach § 16 OWiG handelt, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grads der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Der Paragraph 16 OWiG regelt damit den rechtfertigenden Notstand. Die Vorschrift entspricht § 34 StGB.
Notstand heißt die Bedrohung eines Gutes. Dem
rechtfertigenden Notstand liegt die Erkenntnis
zugrunde, dass Situationen vorkommen, in denen
es die Rechtsordnung erlauben muss, ein schutzwürdiges
Interesse beziehungsweise ein Rechtsgut zu
verletzen, wenn dies das einzige Mittel ist,
um ein höherwertiges Interesse beziehungsweise Rechtsgut zu erhalten und zu schützen.
Die Vorschrift entspricht § 34 StGB.