Detailergebnis zu DOK-Nr. 77184
Anhörung anderer Bundesländer nach § 70 Abs. 2 StVZO
Autoren |
A. Rebler |
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Sachgebiete |
1.1 Organisation 5.21 Straßengüterverkehr |
Verkehrsdienst 66 (2021) Nr. 7, S. 192-195, 10 Q
Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32 (Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen), 32d (Kurvenlaufeigenschaften) und 34 StVZO (Achslast und Gesamtgewicht) sind nach § 70 Abs. 2 StVZO die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören. Der praktische Nutzen dieser Vorschrift ist seit Jahren umstritten. Der wahre Zweck der Vorschrift wird von den Angehörten oft nicht gesehen. Oftmals entsteht der Eindruck, die Regelung werde nur missbraucht, um "unliebsamen" Güterverkehr zu verhindern. Doch kein Großraum- oder Schwertransport rollt "zum Vergnügen". Im Zuge des Bürokratieabbaus sollte diese Regelung deshalb gestrichen werden. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kommt in ihrer Wirkung der Schaffung neuen Rechts gleich: Die ursprünglich geltende Vorschrift wird mit dem Inhalt der erteilten Ausnahmegenehmigung "überschrieben". Es gilt nun die durch die Regelung der Ausnahmegenehmigung für einen Einzelfall geschaffene Rechtslage. Ähnlich wie vor dem Erlass neuer Gesetze sollen die Betroffenen angehört werden, um dem Normgeber die nötigen Informationen für seine Regelung zu liefern. Die Genehmigung von Ausnahmen von Achslasten, Fahrzeug-Gesamtmassen, aber auch Längenvorschriften und Kreisfahrwerten für Fahrzeuge des Großraum- und/oder Schwertransports (GST) steht in unmittelbarem Bezug zu straßenbaulichen Standards: Die Straßen sind nur für den normalen Verkehr gebaut. Damit könnte es (sowohl der Gedanke, der der Anhörpflicht zugrunde liegt) möglich sein, dass die Genehmigungsbehörde nicht über die notwendigen Informationen verfügt, um beurteilen zu können, ob das Straßennetz in anderen Bundesländern so ausgebaut ist, dass es den GST "trägt".