Detailergebnis zu DOK-Nr. 77397
Neue Verkehrsformen im Personenbeförderungsrecht: Wie wird mit On-Demand-Verkehren und Fahrdienstvermittlern künftig umgegangen?
Autoren |
B. Linke |
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Sachgebiete |
0.11 Daten (EDV, IT, Internetanwendungen und Verkehrsdaten) 3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 40 (2021) Nr. 14, S. 1001-1006
Die Rollen im Stück zur "Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung" waren bislang klar verteilt. Dann ein Hinweis aus der Technik: Moderne Stücke kommen ohne den Einbezug neuer On-Demand-Player nicht aus. Dem sind die Drehbuchschreiber nun gefolgt. Nach Auswertung des neuen Skripts bleibt allerdings unklar, ob dem Neuling Haupt-, Nebenrolle oder lediglich ein Dasein als Statist zukommt. Die Zulassung von per Mobilfunk-Applikation vermittelten On-Demand-Personenverkehrsdiensten neben den traditionellen Verkehrsformen ist nicht überall freudig begrüßt worden. Unternehmen wie Uber, CleverShuttle, Lyft, MOIA und so weiter werden einerseits als moderne und günstige Alternative zu den überkommenen Beförderungsformen und andererseits als "Sargnagel" für ein verlässliches Personenbeförderungsangebot wahrgenommen. Genehmigungsrechtlich hat die Zulassung dieser Verkehrsangebote die Rechtspraxis vor Herausforderungen gestellt. Bereits früh kam daher der Ruf nach einer gesetzgeberischen Entscheidung zur Einbettung dieser Verkehre in den Regelungsrahmen. Der Gesetzgeber ist dem Ruf nun gefolgt und hat eine "Modernisierung des Personenbeförderungsrechts" beschlossen, welche (in Bezug auf die im Beitrag besprochenen Neuerungen grundsätzlich) am 01.08.2021 in Kraft tritt. Die Novelle fußt auf einem Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD, der durch den Verkehrsausschuss seine finale Fassung bekommen hat. Das Änderungsgesetz wird nicht nur Neuerungen bringen, die unmittelbar mit On-Demand-Verkehren und Fahrtdienstvermittlern zu tun haben. Im Artikel sollen aber diese neuen Verkehrsformen und ihre genehmigungsrechtliche Ausgestaltung in den Fokus gerückt werden. Dabei ist das PBefG neuerdings auch dem Klimaschutz und der Nachhaltigkeit verpflichtet (§ 1a PBefG) (Personenbeförderungsgesetz). Auch dies birgt interessante genehmigungsrechtliche Aspekte.