Detailergebnis zu DOK-Nr. 76958
Anforderungen an straßenrechtliche Sondernutzungssatzungen unter Berücksichtigung klima- und umweltrechtlicher Belange
Autoren |
K.J. Joder |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 40 (2021) Nr. 14, S. 1010-1015
Bei der Erteilung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis stützen sich die Kommunen regelmäßig auf verwaltungsinterne Erwägungsrichtlinien oder auf Sondernutzungssatzungen. Diese Instrumente für konsistentes Verwaltungshandeln sind Ausdruck der kommunalen Gestaltungsfreiheit und sollen gegenläufige Interessen anderer Straßennutzer und Anlieger sowie Allgemeininteressen vor den Beeinträchtigungen durch Sondernutzungen schützen. Indem diese Gestaltungskonzepte die Grenzen und Anforderungen für die Sondernutzung einheitlich regeln, beeinflussen sie die straßenrechtliche Erlaubniserteilung. Der Beitrag soll der Frage nachgehen, welche straßen- und verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einbeziehung solcher Konzepte bei der Erlaubniserteilung zu stellen sind und wie weit die Spielräume der Gemeinden bei deren Gestaltung reichen. Dies soll insbesondere unter dem aktuellen Blickwinkel der Berücksichtigung von klima- und umweltrechtlichen Belangen erfolgen. Unter Gemeingebrauch versteht man die regelmäßige Nutzungsform der Straßennutzung. Der Gemeingebrauch liegt insbesondere vor, wenn die Straße in üblicher Weise zum Verkehr genutzt wird. Eine solche Nutzung der Straße ist ohne besondere Zulassung möglich. Der Gemeingebrauch erfährt seine inhaltliche Bestimmung insbesondere durch die Legaldefinitionen der Landesvorschriften, beispielsweise durch § 13 I BWStrG. Dabei stellen die landesrechtlichen Vorschriften auf die Verkehrsüblichkeit und damit auf den straßenrechtlichen Verkehrsbegriff ab. Dieser Verkehrsbegriff setzt sich aus den Vorgaben des Widmungszwecks und den straßenrechtlichen Vorschriften zusammen und weist unterschiedliche Dimensionen auf, die insbesondere auch durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gewährleistung des erlaubnisfreien Nutzens des öffentlichen Raums geprägt sind. Daher muss ein adäquater Definitionsansatz sämtliche grundrechtlich relevanten Handlungen, für die die Nutzung der öffentlichen Sache "Straße" unerlässlich sind, ermöglichen. Dies schafft eine faktische Bedingtheit der Ausübung der Grundrechte für die erlaubnisfreie Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums und führt im Ergebnis zu einem mehrdimensionalen Verkehrsbegriff.