Detailergebnis zu DOK-Nr. 76963
Kein Drittschutz der Natura 2000-Vorschriften zugunsten des Eigentümers geschützter Flächen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021 zu GG Art. 14 I 2; BNatSchG §§ 32 ff.; RL 92/43/EWG Art. 2 I und II, 6 III; AK Art. 9 II und III)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 40 (2021) Nr. 13, S. 984-989
Der Eigentümer von Grundstücken, die in einem Natura-2000-Gebiet liegen, ist im Rahmen eines Nachbarrechtsstreits nicht berechtigt, einen Verstoß gegen die zur Umsetzung der RL 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABlEG L 206, 7) - FFH-RL - erlassenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu rügen. Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 15.11.2012 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage. Er ist Eigentümer benachbarter Grundstücke, die innerhalb des Fauna-Flora-Habitat-Schutzgebiets "Obere Schwentine" (FFH DE 1830-391) in Schleswig-Holstein liegen. Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Asphaltmischanlage durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen des mindestens 350 m entfernten Schutzgebiets durch die Anlage ausgeschlossen werden könnten. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der
Kläger Klage, die das VG Schleswig mit Urteil vom 22.09.2016 abgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das OVG Schleswig mit Urteil vom 28.11.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass der Kläger - gestützt auf Naturschutzrecht - eine Aufhebung der Genehmigung nicht verlangen könne. Ein etwaiger Verstoß gegen die §§ 33, 34 BNatSchG verletze den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung von in seinem Eigentum stehenden Flächen verleihe ihm keine eigenen Abwehrrechte. Gegen das Urteil des OVG hat der Kläger Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.