Detailergebnis zu DOK-Nr. 76978
Fahrradstraßen - Leitfaden für die Praxis
Autoren |
J. Gerlach T. Klein S. Hummel T. Leven T. Stein S. Bührmann |
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Sachgebiete |
5.5 Radverkehr, Radwege 3.9 Straßenverkehrsrecht |
Berlin: Deutsches Institut für Urbanistik (Difu), 2021, 51 S., 40 B, zahlr. Q. - Online-Ressource: Verfügbar unter: www.difu.de
Ein neuer Leitfaden der Bergischen Universität Wuppertal und des Deutschen Instituts für Urbanistik (Difu) liegt vor. Die Ergebnisse des Projekts: Fahrradstraßen sollten im Rahmen einer Netzplanung eingerichtet werden und für den Kfz-Verkehr sollten Fahrradstraßen nur abschnittsweise durchfahrbar sein (zum Beispiel für die Erschließung der in der Straße anliegenden Wohngebäude). Durchgangsverkehr ist zu vermeiden. Die Anlage von Sicherheitstrennstreifen zum Ruhenden Verkehr wird in Fahrradstraßen dringend empfohlen. Sie tragen zur Verkehrssicherheit und zur Erkennbarkeit der Straße bei. Die Anlage der Sicherheitstrennstreifen ist wichtiger als die nutzbare Fahrbahnbreite. Entscheidend für die Funktion der Fahrradstraße ist das Verhältnis zwischen Radverkehr und Kfz-Verkehr. Wenn mindestens ebenso viele Radfahrende wie Kfz über den gesamten Tagesverlauf auf der Straße unterwegs waren, so wurde auch bei hohen Kfz-Verkehrsstärken (> 400 Kfz/h) die Fahrbahn vom Radverkehr angenommen. Für andere Faktoren wie zum Beispiel die reine Kfz-Verkehrsstärke oder Markierungen auf der Straße konnte kein Einfluss auf die Fahrbahnnutzung des Radverkehrs nachgewiesen werden. Knotenpunkte im Zuge einer Fahrradstraße sollten gut erkennbar sein und gute Sichtbeziehungen ermöglichen. Für die Ausgestaltung der Bevorrechtigung ist die Anlage einer Gehwegüberfahrt die sicherste Variante. Eine Fahrbahnanhebung im Kreuzungsbereich trägt ebenfalls zu einer besseren Verkehrssicherheit bei. Bevorrechtigung durch VZ 301 oder VZ 306 sind möglich. Damit ein Fahrrad einem Kfz begegnen kann, ohne von seiner Fahrlinie abweichen zu müssen, sollte die Fahrgasse eine Breite von 4,00 m haben. Hinzu kommen noch Sicherheitstrennstreifen zum Ruhenden Verkehr, wenn Parkstände angelegt sind. Die reine Beschilderung genügt nicht, um Fahrradstraßen als solche erkennbar zu machen.