Detailergebnis zu DOK-Nr. 77968
Beschluss des OLG Schleswig-Holstein vom 08.04.2021 zu § 9 StVG, §§ 254, 827 BGB
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 68 (2021) Nr. 7, S. 52-53
Wer sich zu einem erkennbar betrunkenen Fahrer, der alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, ins Auto setzt, verstößt gegen die eigene Sorgfalt. Der Einwand, er habe aufgrund seiner eigenen starken Alkoholisierung die absolute Fahruntüchtigkeit der Fahrperson nicht mehr erkennen können, verfängt nicht. Insofern knüpft ein Mitverschuldensvorwurf gemäß §§ 254, 827 Satz 2 BGB bereits daran an, dass man sich zumindest fahrlässig durch Konsum alkoholischer Getränke in einen Zustand versetzt hat, in dem man nicht mehr über die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügt. Selbst wenn der Mitfahrer ohne oder gegen seinen Willen von Dritten in das Fahrzeug der fahruntüchtigen Fahrperson verbracht worden ist, entlastet ihn dies nicht. Er hätte sich jedenfalls nicht selbstverschuldet in einen Zustand versetzen dürfen, der die mögliche Eigensorgfalt im weiteren Verlauf ausschließt. Verursacht der betrunkene Fahrer einen Auffahrunfall, bei dem der Mitfahrer zu Schaden kommt, ist es daher sachgerecht, Letzterem hinsichtlich seiner dabei erlittenen Verletzungen eine Mithaftung in Höhe von einem Drittel aufzuerlegen.