Detailergebnis zu DOK-Nr. 77970
Urteil des AG Landstuhl vom 20.04.2021 zu §§ 4, 24, 25 Abs. 2a StVO; § 4 Abs. 1 BKatV; § 10 OWiG
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 68 (2021) Nr. 7, S. 55-56
Die Einschränkung der "nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung" ist § 4 StVO nicht zu entnehmen. Tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung handelt deshalb, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet. Der Tatrichter muss dabei zudem den Betroffenen entlastende Umstände konkret ausschließen. Ohne Vorliegen konkreter dagegensprechender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreiten des Sicherheitsabstands jedenfalls dann bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als 3/10 des Tachowerts einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre.