Detailergebnis zu DOK-Nr. 77411
VG Berlin: Keine Sonntagsöffnung bei Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge auf Supermarktparkplätzen
Autoren |
L.A. Gut T. Wernicke |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten) 6.10 Energieverbrauch, Elektromobilität |
Infrastrukturrecht 18 (2021) Nr. 9, S. 206-207, 1 Q
Kostenlose Lademöglichkeiten auf dem Parkplatz eines Supermarkts, der mit einer Schranke versehen ist, führen nicht dazu, dass der Supermarkt und die ihm zugehörigen Ladeeinrichtungen als Tankstelle i.S.d. § 5 Nr. 2 BerlLadÖffG anzusehen sind und an Sonntagen öffnen dürfen. Dem Beschluss liegt ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen von einer Ordnungsbehörde des Landes Berlin (Antragsgegner) erlassenen Verwaltungsakt gegenüber der Betreiberin eines Supermarkts (Antragsstellerin) zugrunde, in welchem der Antragsgeber die Schließung des Markts an Sonn- und Feiertagen anordnet. Anlass war, dass die Antragsstellerin den Markt seit circa sechs Jahren auch sonntags geöffnet hatte. Begründet hatte sie dies damit, dass sie auf dem zum Supermarkt gehörenden Parkplatz ihrer Kundschaft die Möglichkeit zur Verfügung stellte, elektrisch betriebene Fahrzeuge kostenfrei aufzuladen und sie somit unter die Ausnahmeregelung des § 5 Nr. 2 BerlLadÖffG für Tankstellen falle. Der Antragsgegner wiederum entgegnete, dass es sich bei dem Angebot der Antragstellerin nicht um eine Tankstelle i.S.d. BerlLadÖffG handele. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass der Parkplatz wegen einer Schranke nicht jedermann gleichermaßen zugänglich sei. Sie ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und stellte einen Tag später den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begehrt. Der Antrag hatte im Ergebnis keinen Erfolg.