Detailergebnis zu DOK-Nr. 77183
Anwendung der RLS-19
Autoren |
S.D. Brüning |
---|---|
Sachgebiete |
1.0 Allgemeines 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Lärmbekämpfung 16 (2021) Nr. 5, S. 139-145, 1 B, 14 Q
Die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung/Verkehrslärmschutzverordnung des Bundes wurde Anfang des Jahres 2021 reformiert. Der Beitrag beschäftigt sich mit der interessanten Frage, die sich aufgrund der Übergangsregelung in § 6 der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung stellt, ob der Vorhabenträger/Straßenbaulastträger die Wahlmöglichkeit zwischen der Anwendung der RLS-90 und der RLS-19 bei der Realisierung neuer Straßenbauprojekte hat. Es werden zwei Fragestellungen behandelt: 1. Darf der Straßenbaulastträger freiwillig "ein Mehr" leisten, als der Wortlaut der Übergangsformel aus § 6 der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung verlangt? 2. Was darf die Planfeststellungsbehörde aufgrund der neu geschaffenen Übergangsregeln von dem Straßenbaulastträger fordern als Mindestanforderung, was als Höchstförderung bei der Planung der Straßenbauabschnitte? Darf die Planfeststellungsbehörde vom Vorhabenträger die Anwendung der RLS-19 fordern?