Detailergebnis zu DOK-Nr. 77274
Klimaverwaltungsrecht angesichts von BVerfG-Klimabeschluss und European Green Deal
Autoren |
M. Burgi |
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Sachgebiete |
0.2 Verkehrspolitik, Verkehrswirtschaft 3.0 Gesetzgebung 6.10 Energieverbrauch, Elektromobilität |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 40 (2021) Nr. 19, S. 1401-1408, 80 Q
Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.03.2021 und durch die voluminösen Handlungsprogramme der EU unter dem Oberbegriff "Green Deal" wird das Verwaltungsrecht in seiner Gesamtheit herausgefordert. Der Beitrag fragt danach, welche konkreten rechtlichen Konsequenzen sich jenseits der immer ambitionierteren (aber eben doch bloßen) Zielfestlegungen für das Maßnahmensystem der Verwaltung, das heißt, für deren Bewirkungsauftrag und für die Rechtsstellung der negativ von Transformationsmaßnahmen Betroffenen ergeben, das heißt, für einen ja fortbestehenden Teil des Schutzauftrags. Die Gründe, die Folgen und der gegenwärtige Stand des Klimawandels sind zuletzt am 09.08.2021 im Sachstandsbericht des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC), dem sogenannten Weltklimarat, beschrieben worden. Danach kann ohne zusätzliche Maßnahmen ein globaler Temperaturanstieg um mehr als 3 Grad Celsius bis zum Jahr 2100 als wahrscheinlich angesehen werden, mit vielfach katastrophalen Auswirkungen auf das Erdklima, die Umwelt und für die Menschen, und zwar weltweit. Der Temperaturanstieg, seine Höhe und seine Geschwindigkeit hängen in erster Linie vom Umfang der anthropogen emittierten Treibhausgase und dort insbesondere vom CO2-Ausstoß ab. In den vergangenen Monaten sind aber zwei juristische Großereignisse erfolgt, die nicht nur von jeweils großer Tragweite für das gesamte Verwaltungsrecht sind, sondern dadurch, dass sie beide von vornherein auf Aktualisierung und Weiterentwicklung angelegt wurden, auf Jahrzehnte hinaus Direktionskraft entfalten werden. Allerdings unterscheidet sich die Reaktion auf die beiden Großereignisse im deutschen Rechtsdiskurs ganz erheblich. Während dem Beschluss des BVerfG vom 24.03.2021 vielfach (durchaus zutreffend) eine "historische Dimension" zugeschrieben wird, wird das hier mit dem Begriff "European Green Deal" umschriebene Großereignis eher beiläufig wahrgenommen.