Detailergebnis zu DOK-Nr. 77465
Merkblatt zur Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie in der Straßenplanung: M WRRL (Ausgabe 2021)
Autoren | |
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Sachgebiete |
7.4 Entwässerung, Grundwasserschutz 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
Köln: FGSV Verlag, 2021, 71 S., 4 B, 17 T (Hrsg.: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) (FGSV 513) (R 2, Regelwerke). - ISBN 978-3-866446-306-8. - Online-Ressource: Zugriff über: www.fgsv-verlag.de/m-wrrl
Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen hat nun zum ersten Mal das "Merkblatt zur Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie in der Straßenplanung" (M WRRL), Ausgabe 2021 herausgegeben. Von Straßenbauvorhaben sind regelmäßig Gewässer betroffen. Gewässerbenutzungen bedürfen der Erlaubnis beziehungsweise Bewilligung der Wasserbehörde. Im Planfeststellungsbeschluss wird über wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen gesondert entschieden. Bei dieser Entscheidung spielt eine wesentliche Rolle, ob die Gewässerbenutzung mit den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) insgesamt in Einklang steht. Bezogen auf die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist dies dann der Fall, wenn eine Verschlechterung des Wasserkörperzustands vermieden wird und die Erreichung eines guten Zustands weiterhin möglich ist. Das M WRRL gilt daher für die Prüfung von Straßenbauvorhaben (Neu- und Ausbau) auf ihre Vereinbarkeit mit der Wasserrahmenrichtlinie. Das M WRRL gibt Empfehlungen und Hinweise für die Prüfung der Gewässerverträglichkeit nach WRRL. Im Fachbeitrag WRRL soll dargelegt werden, ob das Vorhaben dazu führen kann, den Zustand eines Wasserkörpers zu verschlechtern oder zu verhindern, dass dieser zukünftig einen guten Zustand erreichen kann. Rechtliche und fachliche Grundlagen werden vermittelt und die Bewertung der Auswirkungen von Straßenbaumaßnahmen sowie die Prüfung von Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen vermittelt. Zahlreiche Anlagen ergänzen das Merkblatt und die Prüfung auf die Vereinbarkeit mit der Wasserrahmenrichtlinie. Das Merkblatt richtet sich an die Vorhabenträger und Straßenbauverwaltungen des Bundes und der Länder, Planungsbüros sowie die zuständigen Wasser- und Planfeststellungsbehörden. Sinngemäß können Inhalte des Merkblatts auch für andere Vorhabenträger nutzbar sein.