Detailergebnis zu DOK-Nr. 77980
Fortschreibung des Luftreinhalteplans: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2021 zu RL 2008/50/EG Art. 6 I, 7 I, 13 I, 23 I, Anhang III; BImSchG §§ 40, 47 I 1 III, IV a S. 1, V und V a, 48 a I; UmwRG §§ 1 I 1 Nr. 4, S. 2, 2 I 1 Nr. 1 und 3, IV 1 Nr. 2 S. 2; VwGO §§ 134 II, 139 III 4; 39. BImSchV §§ 3 II, 13 I, 14 I, 21 I, Anlage 3
Autoren | |
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Sachgebiete |
5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen) 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz 6.10 Energieverbrauch, Elektromobilität |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 40 (2021) Nr. 23, S. 1783-1791
Die Pflicht zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans erlischt nicht allein schon deshalb, weil der betreffende Jahresgrenzwert in einem Folgejahr nicht mehr überschritten wird. Hinzukommen muss, dass auch in der absehbaren Zukunft keine erneuten Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind und deshalb für eine Luftreinhalteplanung kein Anlass mehr besteht. Der Plangeber ist grundsätzlich nicht gehindert, seine einem Luftreinhalteplan zugrunde liegenden Prognosen nachträglich zu aktualisieren. Die Höhe des Messeinlasses einer Probenahmestelle für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Luftqualität insbesondere in Bezug auf Stickstoffdioxid ist ohne Rücksicht auf die Lage von Wohnungen in der Nähe der Messstelle so zu wählen, dass die Gefahr unbemerkter Grenzwertüberschreitungen minimiert wird. Zum Sachverhalt: Der Kläger, eine nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Umweltvereinigung, begehrt die Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Beklagten. Der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) von 40 µg/m³ im Jahresmittel wurde an der Messstation Habichtstraße in Hamburg in den Jahren 2002-2016 kontinuierlich überschritten, im Jahr 2016 mit einem Wert von 62 µg/m³ in einer Messhöhe von 1,5 m. Im selben Jahr wurde erstmals auch in einer Höhe von 4 m gemessen. Dort ergab sich ein Wert von 59 µg/m³.