Detailergebnis zu DOK-Nr. 77684
Beschluss des VGH Bayern vom 30.09.2021 zu §§ 33 Abs. 1, 46 Abs. 2 StVO; Art. 56 Abs. 1 Nr. 5 BauO (BY)
Autoren | |
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Sachgebiete |
6.4 Verkehrszeichen, Wegweisung 5.1 Autobahnen |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 68 (2021) Nr. 12, S. 96
Eine Werbeanlage in Nähe zur Bundesautobahn stellt eine abstrakte Verkehrsgefährdung dar, hierfür ist eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich (nicht amtlich). Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Werbepylons mit einer Höhe von 60 m auf einem Grundstück, an dessen drei Seiten jeweils zwei beleuchtete Werbeflächen mit den Abmessungen 14 x 7 m sowie eine beleuchtete Werbefläche mit den Abmessungen 10 x 3 m vorgesehen sind. Der Vorhabenstandort befindet sich in einem Gewerbegebiet in einer Entfernung von circa 170 m zum Fahrbahnrand der Bundesautobahn A 9. Die Beklagte lehnte den Vorbescheid ab. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, dass die Werbeanlage keiner baurechtlichen Zulassung, sondern einer Zulassung nach dem Straßenverkehrsrecht in Form einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 StVO i. V.m. § 33 Absatz 1 Satz 2 StVO bedarf, und deshalb die auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids gerichtete Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.