Detailergebnis zu DOK-Nr. 77639
Die zulässige Breite land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und Arbeitsgeräte
Autoren |
A. Rebler |
---|---|
Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung |
Verkehrsdienst 67 (2022) Nr. 1, S. 3-6, 2 B, 5 Q
Mit Wirkung vom 25.06.2021 wurde die 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO geändert. Seitdem dürfen mit Breitreifen ausgerüstete land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Anhänger "kraft Gesetzes" nur mehr dann drei Meter breit sein, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Dagegen spricht die VO 2018/829 davon, dass die Breite von Fahrzeugen der Klasse T "bis auf 3,00 m erhöht werden kann". Zusammen mit der Änderung des § 32 StVZO durch die 55. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist nun erhebliche Verwirrung darüber entstanden, welche Breiten denn bei lof Fahrzeugen (und wann) gelten. Es wird die Meinung vertreten, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, für die eine EU-Typgenehmigung vorliegt, dürften kraft EU-Rechts bei Ausrüstung mit Breitreifen 3 m breit sein. Traktoren und Anhänger, die nur über eine nationale Genehmigung verfügen, müssten sich der 35. Ausnahmeverordnung unterwerfen und dürften damit nur dann 3 m breit sein, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt sind, zum Teil wird dieses Ergebnis auch aus dem neu gefassten § 32 StVZO abgeleitet.