Detailergebnis zu DOK-Nr. 78593
Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 19.10.2021 zu §§ 19 Abs. 1, 37 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 StVO; § 16 Abs. 4 BOStrab
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 69 (2022) Nr. 2, S. 11-13
An einer insgesamt mit einer Wechsellichtzeichenanlage geregelten Einmündung, in die ein Bahnübergang über auf einem besonderen Bahnkörper im Sinne von § 16 Absatz 4 Satz 3, Satz 4 BOStrab verlegte Straßenbahnschienen integriert ist, geht die Regelung durch Wechsellichtzeichen im Sinne von § 37 Absatz 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 Satz 2 StVO der sich aus § 19 Abs. 1 StVO ergebenden Vorrangregelung (Bahnübergang mit Andreaskreuz) vor. Kommt es auf einem solchen Bahnübergang zwischen einem bevorrechtigten Kfz und einer wartepflichtigen Straßenbahn zu einem Zusammenstoß, so kommt eine Mithaftung von Halter und Fahrer des Kfz im Rahmen der einfachen Betriebsgefahr jedenfalls dann in Betracht, wenn der Fahrer des Kfz den Zusammenstoß bei einer ihm ohne Weiteres zumutbaren Beobachtung des wartepflichtigen Schienenverkehrs durch eine geeignete Bremsreaktion hätte verhindern können. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.02.2020 ereignet hat, und bei dem der von der Zeugin gesteuerte klägerische Pkw beim Überqueren von Straßenbahnschienen mit einer gesteuerten Straßenbahn zusammengestoßen ist.