Detailergebnis zu DOK-Nr. 77972
Die Bestimmung der Immissionskenngrößen für die Gesamtzusatzbelastung nach TA Luft 2021
Autoren |
W. Porsch |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 41 (2022) Nr. 7, S. 449-453, 27 Q
Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung der Irrelevanzregeln für die Zusatzbelastung bei Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) wurde mit der Novelle der TA Luft 2021 der Begriff der Gesamtzusatzbelastung eingeführt. Der Beitrag stellt die Neuregelungen vor und legt dar, wann die Gesamtzusatzbelastung in der Immissionsprognose bestimmt werden muss und unter welchen Voraussetzungen die Bestimmung entfallen kann. Die TA Luft 2002 hat bei den Immissionskenngrößen, die die Höhe der Belastung durch einen luftverunreinigenden Stoff kennzeichnen, zwischen der vorhandenen Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch den Immissionsbeitrag des zu prüfenden Vorhabens unterschieden. Vorbelastung plus Zusatzbelastung ergibt die Gesamtbelastung (Nr. 2.2 I TA Luft 2002). Die unter Nr. 4 der TA Luft geregelten Immissionswerte zur Prüfung der Erfüllung der Schutzpflicht (§ 5 I Nr. 1 BImSchG) sind Gesamtbelastungswerte. Werden sie an keinem Beurteilungspunkt überschritten, ist sichergestellt, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Luftverunreinigungen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen können. Eine erhebliche Erleichterung für die Immissionsprognose im Genehmigungsverfahren war die Irrelevanzregelung der Nr. 4.1 IV 1 Buchst. c TA Luft 2002. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Anlage bei Verursachung einer irrelevanten Zusatzbelastung keinen kausalen Beitrag zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen leistet.