Detailergebnis zu DOK-Nr. 78278
Besser geht immer - zu den Vorschlägen des Bundesrechnungshofes für eine Verbesserung der ÖPNV-Finanzierung
Autoren |
O. Mietzsch |
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Sachgebiete |
5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Verkehr und Technik 75 (2022) Nr. 4, S. 135-139, 1 B, 26 Q
Offiziell heißt das Dokument des Bundesrechnungshofes "Bericht nach § 99 BHO (Bundeshaushaltsordnung) über den Einsatz von Bundesmitteln für den Öffentlichen Personennahverkehr". Hinter diesem zugegebenermaßen etwas sperrigen Titel verbirgt sich das Recht des Bundesrechnungshofes als der obersten Rechnungsprüfungsinstanz im Lande, Bundestag und Bundesrat sowie die Bundesregierung jederzeit über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Dabei erstreckt sich die Zuständigkeit der Bonner Behörde im engeren Sinne nur auf die Bundesverwaltung. Insofern stoßen Berichte des BRH, in denen sich die Rechnungsprüfer des Bundes mit Mischfinanzierungstatbeständen wie etwa der ÖPNV-Finanzierung befassen, die die Grenzen der Bundeszuständigkeit überschreiten, immer auf besonderes Interesse, insbesondere bei den Ländern und Kommunen. Der öffentliche Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, die von allen staatlichen Ebenen – Bund, Länder sowie innerhalb dieser den Kommunen – wahrgenommen wird. Dies zeigt sich nicht nur in der Finanzierung, sondern vor allem auch bei den rechtlichen Grundlagen. So ist das Personenbeförderungsgesetz als klassisches Gewerberecht ein Bundesgesetz – die Zuständigkeit für das Recht der Wirtschaft liegt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG beim Bund. Allerdings beschränkt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes überwiegend auf die Regelung des Marktzugangs im ÖPNV sowie technische Vorschriften für den Betrieb und die Infrastruktur. Demgegenüber obliegt die inhaltliche Ausgestaltung des ÖPNV-Angebots neben den Unternehmen in erster Linie den Aufgabenträgern; dies sind für den öffentlichen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen, U-, Stadt- sowie Straßenbahnen sowie zum Teil auch Oberleitungsbusse und Seilbahnen die Gebietskörperschaften (kreisfreie Städte sowie Kreise, in Ausnahmefällen auch kreisangehörige Gemeinden).