Detailergebnis zu DOK-Nr. 78588
Bahn frei oder freie Autobahn? Versammlungen auf Bundesautobahnen und § 13 I 3 VersG NRW
Autoren |
P. Boguslawski |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.1 Autobahnen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 41 (2022) Nr. 12, S. 852-855, 61 Q
Das Recht, den Versammlungsort frei zu wählen, ist von zentraler Bedeutung für den Schutzgehalt des Art. 8 GG. Allerdings gibt es bisweilen legitime Gründe, die Inanspruchnahme bestimmter Orte zu versagen. Ein besonderes Problem stellten dabei in letzter Zeit Demonstrationen auf Autobahnen dar; die damit einhergehenden Schwierigkeiten sollen in dem Beitrag erörtert werden. Besondere Beachtung soll die verfassungsrechtliche Bewertung einer Sonderregelung aus der Feder des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers zu ebenjener Konfliktlage finden. "Auf Bundesautobahnen finden keine Demonstrationen statt." - so heißt es im § 13 I 3 des neuen nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes (VersG NRW). Verstünde man diese Formulierung als Zustandsbeschreibung, sie wäre durch die Realität bereits widerlegt: "Versammlungen" auf Bundesautobahnen (BAB) erscheinen, bei verschiedenster Zielsetzung, en vogue. Eines ist den Aktionen gemein: Sie beabsichtigen und generieren viel Aufmerksamkeit. Das entspricht jedenfalls prima facie auch dem Sinn und Zweck der Versammlungsfreiheit: Die eigene Ansicht möglichst wirksam kundzutun. Doch ist nicht alles, was zu maximaler Aufmerksamkeit verhilft, auch rechtlich zulässig. Daher wird im Artikel zunächst geklärt, ob der Schutzbereich des Art. 8 GG vorliegend überhaupt eröffnet ist (II.) und, soweit dies der Fall sein sollte, wann Beschränkungen und Verbote zulässig sind (III.). Unter Betrachtung der gewonnenen Ergebnisse soll sodann die Verfassungsmäßigkeit des § 13 I 3 VersG NRW geprüft werden (IV.), bevor die wesentlichen Erkenntnisse noch einmal zusammengefasst werden (V.).