Detailergebnis zu DOK-Nr. 78362
AG Wiesbaden: Keine Verweigerung von Elektromobilen in Tiefgarage durch WEG-Beschluss
Autoren |
H. Burbach |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten) 6.10 Energieverbrauch, Elektromobilität |
Infrastrukturrecht 19 (2022) Nr. 4, S. 114-118, 1 B, 4 Q
Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der das Abstellen von Elektrofahrzeugen in einer gemeinschaftlich genutzten Tiefgarage untersagt, steht im Widerspruch zu den Wertungen des § 20 II Nr. 2 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) und verstößt daher gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Gegenstand der Entscheidung des AG Wiesbaden war die Klage einer Wohnungseigentümerin gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin hatte ihre Wohnung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vermietet. Die Mieter der Wohnung der Klägerin nutzten den der Wohnung zugewiesenen Tiefgaragenstellplatz für ihr Hybridfahrzeug. Der von der Klägerin angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft untersagte das Abstellen von E-Autos in der gemeinschaftlich genutzten Tiefgarage. Anlass für den Beschluss war die Sorge, dass sich die Batterien der Elektrofahrzeuge entzünden könnten und die Bekämpfung eines solchen Brandes in der vorliegenden Tiefgarage nur schwer möglich sei, sodass in einem solchen Fall erhebliche Schäden an dem Gemeinschaftseigentum zu befürchten sei.