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Detailergebnis zu DOK-Nr. 78800
Beschluss des OLG Köln vom 03.12.2021 zu § 3 StVO, III-I RBs 254/21
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 69 (2022) Nr. 3, S. 22-23
Bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren in einem Fahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ist regelmäßig ein erster Toleranzabzug von der abgelesenen Geschwindigkeit von 10 % zuzüglich 4 km/h für mögliche Eigenfehler des Tachometers sowie ein weiterer Toleranzabzug zwischen 6 und 12 % der abgelesenen Geschwindigkeit erforderlich, um weiteren Fehlerquellen, wie Ablesefehlern sowie solchen Fehlern, die aus Abstandsveränderungen und/oder der Beschaffenheit des Fahrzeugs resultierten, zu begegnen (teilweise Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).