Detailergebnis zu DOK-Nr. 78682
Rechtliche Rahmenbedingungen für Elektrokleinstfahrzeuge
Autoren |
B. Schäffer |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen) |
Zeitschrift für Verkehrssicherheit 68 (2022) Nr. 3, S. 197-200, 1 B, 1 T, 17 Q
Der Begriff "E-Scooter" ist im allgemeinen Sprachgebrauch weit verbreitet, jedoch gesetzlich nicht definiert. Der Gesetzgeber spricht von Elektrokleinstfahrzeugen (§ 1 Abs. 1 eKFV). Von Elektrokleinstfahrzeugen lassen sich unterschiedlichste andere Fahrzeugarten abgrenzen, vor allem Pedelecs ("E-Bikes"), E-Bikes und Kleinkrafträder (S-Pedelecs, "Elektro-Roller"). Eine Helmnutzung ist für E-Scooter nicht verpflichtend, wäre aus (rechts-)medizinischer Sicht jedoch empfehlenswert und eine Helmpflicht sollte in Betracht gezogen werden. Der Blutalkoholkonzentrations-Grenzwert von 1,1 % für die sogenannte absolute Fahrunsicherheit ist (wohl) auch auf E-Scooter anwendbar.