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Detailergebnis zu DOK-Nr. 78411

Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen

Autoren
Sachgebiete 6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle)
6.4 Verkehrszeichen, Wegweisung
6.5 Leit- und Schutzeinrichtungen

Bergisch Gladbach: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), 2022, 10 S., 5 B, Anhang. - Online-Ressource: verfügbar unter: www.bast.de

Passiv sichere Tragkonstruktionen sind keine Hindernisse im Sinne der Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme, RPS, Ausgabe 2009 (ARS 28/2010) und eine zusätzliche Absicherung mit Fahrzeug-Rückhaltesystemen ist nicht erforderlich. Im Rahmen von Forschungen konnte für einige konkrete Konstruktionen die passive Sicherheit nachgewiesen werden. Gegebenenfalls kann auch für weitere Konstruktionen die passive Sicherheit durch Anprallversuche nach DIN EN 12767 nachgewiesen werden. Unter Einhaltung der in den Grundsätzen beschriebenen Bedingungen können die genannten Tragkonstruktionen als passiv sicher eingestuft und auf Fahrzeug-Rückhaltesysteme verzichtet werden, wobei alle weiteren Anforderungen der Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) beziehungsweise der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen (ZTV VZ) erfüllt werden müssen. Als passiv sicher werden Rohrpfosten mit d = 76,1 mm mit einer Wanddicke t = 2,9 mm aus Stahl sowie d = 76,0 mm mit einer Wanddicke t = 3,0 mm aus Aluminium sowie Gabelständer und Trimasten, die die Anforderungen der Abschnitte 2 beziehungsweise 3 erfüllen, angesehen. Tragkonstruktionen aus U-, T- oder Doppel-T-Profilen sind unabhängig von den Abmessungen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme zu sichern. Insbesondere bei hohen Anprallgeschwindigkeiten treten für Fahrzeuginsassen gefährliche Verzögerungen auf. An den Fahrzeugen entstehen darüber hinaus erhebliche Schäden. Knotenbleche zwischen Gurtrohren beziehungsweise Rohrpfosten und Fußplatten dürfen nicht verwendet werden. Bei einer lichten Höhe der Schilderunterkante von = 1,5 m über dem Gelände können anprallende Personenkraftwagen nach Abreißen der Ständer das Schild unterqueren. Windverbände zwischen den einzelnen Ständern eines Schilds sind nicht vorzusehen. Sind Windverbände aus statischen Gründen notwendig, müssen Fahrzeug-Rückhaltesysteme angeordnet werden.