Detailergebnis zu DOK-Nr. 79102
Urteil des BVerwG vom 07.04.2022 zu § 3 Abs. 4 StVG; § 13 Nr. 2b FeV; 3 C 9.21
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 69 (2022) Nr. 8, S. 57-59
Die Fahrerlaubnisbehörde darf den Betroffenen auch dann gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndet worden ist. Es muss aber hinreichend sicher feststehen, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung begangen hat, und sie muss in zeitlicher Hinsicht noch verwertbar sein. Falls eine Bußgeldentscheidung ergangen ist, darf die Berücksichtigung der Zuwiderhandlung nicht entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG von den dort getroffenen Feststellungen abweichen.