Detailergebnis zu DOK-Nr. 78640
Anforderungen an Fachbeiträge zur Wasserrahmenrichtlinie im Straßenbau
Autoren |
U. Kasting |
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Sachgebiete |
7.4 Entwässerung, Grundwasserschutz 7.0 Allgemeines, Klassifikation |
Straße und Autobahn 73 (2022) Nr. 10, S. 881-885, 1 B, 4 T, 5 Q
Die Europäische Union (EU) verfolgt mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (2000/60/EG) aus dem Jahr 2000 ein ganzheitliches Schutz- und Nutzungskonzept für die europäischen Gewässer. Die Bundesländer erstellen Bewirtschaftungspläne, in denen Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität festgelegt werden. Ziel ist die Erhaltung (Verschlechterungsverbot) und Herstellung (Zielerreichungsgebot) des guten Zustands natürlicher Fließgewässer. Das Urteil des EuGH vom 01.07.2015 hat klargestellt, dass jede Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers zu vermeiden ist. Dabei ist die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand eines Wasserkörpers zu verschlechtern (Verschlechterungsverbot) oder die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächenwasserkörper zu gefährden (Zielerreichungsgebot). Bei Straßenbauvorhaben, die einer Planfeststellung bedürfen, soll nach den Planfeststellungsrichtlinien die Prüfung der Vereinbarkeit mit der WRRL in einem eigenständigen Fachbeitrag dargelegt werden. Von der FGSV wurde inzwischen das "Merkblatt zur Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie in der Straßenplanung - M WRRL" erstellt, das Empfehlungen zum Inhalt und Aufbau dieser Fachbeiträge gibt. Der Fachbeitrag soll dokumentieren und belegen, dass das Vorhaben in seiner geplanten Form, einschließlich der getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung von Verschlechterungen, mit den Vorgaben der WRRL in Übereinstimmung steht. Einleitungen von Straßenabflüssen in Oberflächengewässer haben Auswirkungen auf die Konzentration von unterschiedlichen Stoffen im Gewässer. Die Planung der Straßenentwässerung erfolgt nach den REwS (Richtlinien für die Entwässerung von Straßen). Ob aufgrund der Belange der Wasserrahmenrichtlinie zusätzliche, immissionsbezogene Maßnahmen erforderlich sind, kann mit einem stofflichen Nachweis überprüft werden. Weitere Wirkfaktoren (zum Beispiel Gewässerquerungen und Verlegungen) sind in der Bewertung zu berücksichtigen.